Unser Mandatar für den GMR soll und muss seine Organfunktion als LV umgehend nach der Angelobung abgeben.

Begründung:
LGO § 6. Mandatare Abs (1) Gewählte politische Mandatsträger und Mandatsträgerinnen (bspw. Gemeinderat, Landes- und Bundesparlamentarier, etc) müssen spätestens mit dem Antritt des Mandats ihre gewählte Funktion innerhalb der Piratenpartei zurücklegen. Ausnahmen dieser Ämtertrennung sind möglich, sobald die Geschäftsfähigkeit der Ortsgruppe oder Landesorganisation gefährdet ist oder falls beim auf der Wahl folgenden Landesparteitag/Ortsparteitag keine geeigneten Kandidaten oder Kandidatinnen für die entsprechende Position gewählt werden. Ohne Ausnahme ist die finanzielle Vergütung: Mandatsträger oder Mandatsträgerinnen dürfen nicht sowohl als Amtsträger oder Amtsträgerin der Piratenpartei oder gewählter Mandatar oder Mandatarin eine doppelte finanzielle Vergütung beziehen. Finanzielle Vergütungen der Öffentlichkeit, die aufgrund dieser Regelung vom Mandatsträger nicht bezogen werden können, sind im vollem Umfang einer sozial-karitativen Einrichtung zu spenden. Die Spenden sind transparent öffentlich zu dokumentieren.