Ich stelle den Antrag hier zusätzlich zur BGV als direkten Antrag ins LQFB.
Damit besteht die Möglichkeit den Antrag auf der BGV zurückzuziehen, falls es zeitlich oder organisatorisch nicht möglich ist, den Antrag zu behandeln. Damit ginge nur ein Monat verloren.
Wird der Antrag auf der BGV angeommen oder abgelehnt, wird dieser Antrag zurückgezogen.
 
 

Antrag

Die Satzung und die Bundesgeschäftsordnungen mögen wie folgt geändert werden:
 
 

Satzung §4 (3)

Streichen der Stelle: „sowie der zuständige Landesvorstand (LV)“

Satzung §5 (1)

Streichen der Stelle: „Landesvorstände (LVs)"

Satzung §5 (3)

Ersetzen der Stelle „LVs“ durch "LGFs"
Streichen der Stelle "Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs.".

Satzung §13 (1)

Statt: “ sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut” – “sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs”

Satzung §13 (3)

Streichen der Stelle: "Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig."

Satzung §13 (4)

Ersetzen des Wortes “operativen“ durch „organisatorischen“

Satzung §13 (5)

Hinzufügen der Stelle: „Die Aufgaben der LGVs können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.“
Ersetzen der Stelle "LV-Mitglieds" durch "LGF-Mitglieds"
 
 

BGO §4 (6)

Streichen der Stelle: „sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend,“, „jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und“

BGO §9 (5)

Ersetzen der Stelle: "Der Landesvorstand" durch "die Landesgeschäftsführung"

BGO §9 (6)

Alter Text

"Jede LO hat die folgenden Rechte:
1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
3. selbsttätiger Wahlantritt,
4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
9. Führung eines eigenen Logos."

Neuer Text

„Jede LO hat folgende Rechte:
1. Organisation und Abhaltung von LGVs;
2. Bestimmung der in Satzung und BGO festgelegten Organe auf Landesebene;
3. Unterstützung der BGF in ihren organisatorischen Tätigkeiten;
4. Beschlüsse auf LGVs oder durch LQFB, sofern diese Beschlüssen der Bundesorganisation nicht widersprechen;
5. sonstige in Satzung und BGO festgelegte Rechte.“

BGO §9 (7)

Alter Text

"Die LOs übernehmen die Verwaltung und Koordination der ihr zugehörigen Mitglieder."

Neuer Text

„Die LOs übernehmen die in der Satzung und BGO festgelegten Pflichten und Rechte und unterstützen die BGF in Organisations- und Verwaltungsaufgaben.“
 
 

Bundesdatenschutzordnung §1 (3)

Ersetzen der Stelle „der gesamte LV“ durch "die gesamte LGF"

Bundesfinanzordnung §3 (8)

Ersetzen der beiden Stellen „der LV“ durch "die LGF"

Bundesschiedsgerichtsordnung §2 (4)

Ersetzen der Stelle „der LV“ durch "die LGF"
 
 
 

Begründung

Die derzeitige Struktur der Piratenpartei mit LOs und regionalem Organstreben zerreibt uns von innen.
Es reichen Blicke nach Vorarlberg, Kärnten, Niederösterreich oder Salzburg.
Egal ob mit Absicht oder unbewusst, Landesvorstände sehen sich nach staatlichem Vorbild als Landeskaiser und verhindern flexible regionale Aktivitäten und lokale Arbeit.
Statt flachen Hierarchien fungieren Landesorgane teilweise als Nadelöhre, welche individuelle Konstruktivität verhindern und die Entwicklung der Partei aufhalten können.

Deshalb sollen die Landesvorstände abgeschafft werden.
Die Landesorganisationen sollen als organisatorische Einheiten innerhalb der Piratenpartei bestehen bleiben.
Die Landesgeschäftsführungen bleiben als einzige Organe auf Landesebene, neben den Landesschiedsrichtern, erhalten. Ihre Aufgabe ist es, die BGF in ihren Verwaltungstätigkeiten zu unterstützen.

Wir haben zu wenige Mitglieder um Bezirks- oder Ortsorganisationen aufrecht zu erhalten.
Deshalb ist es effektiver und produktiver lokalen Gruppen das Arbeiten zu ermöglichen, unabhängig von bestehenden Strukturen und Organen.
Wenn Listen für Wahlen gewählt werden müssen, kann unkompliziert unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist eine lokale Mitgliederversammlung einberufen werden, welche die Listen erstellt.