Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(6) wie folgt geändert werden:
Alter Text
(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.
Neuer Text
(6) Unterorganisationen
i. Pro Wahlbezirk laut NÖ Landeswahlordnung 1992 (Stand vom 08.01.2013) kann eine Bezirksorganisation als Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gegründet werden.
ii. Als Unterorganisation einer Bezirksorganisation kann pro Gemeinde eine Ortsorganisation gegründet werden. Existiert noch keine entsprechende Bezirksorganisation und keine andere Ortsorganisation im Bezirk, so übernimmt die Ortsorganisation bis zur Gründung einer Bezirksorganisation die Agenden der Bezirksorganisation.
iii. Eine Unterorganisation besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
iv. Dir Gründungsveranstaltung der Unterorganisation muss mindestens 14 Tage zuvor der Überorganisation angehörigen Mitgliedern und dem ELV mitgeteilt werden.
v. Die Gründung einer Unterorganisation kann durch den erweiterten Landesvorstand innerhalb von 21 Tagen nach Einreichung des Gründungsprotokolls der Unterorganisation an den erweiterten Landesvorstand abgelehnt werden. Bis zur Entscheidung durch den ELV gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.
vi. Alternativ kann eine Unterorganisation von der Generalversammlung der Überorganisation genehmigt werden, sofern der Antrag dazu fristgerecht eingereicht wurde.
Begründung
Alles was gefordert wird in einem Antrag.
Also: 14 Tage vorher Ankündigen, 21 Tage Entscheidungsfrist für ELV, Basisentscheidung bei Ablehnung