Zusatzantrag zu i1729 / Gegenantrag zu i1877:

Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.

Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einem Bezirk zu und sind dann in diesem stimmberechtigt.

Begründung

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einem Bezirk zuordnen.