===Antrag:===
Der folgende Paragraph soll der GO hinzugefügt werden.

 § xx. Crews
(1) Die Gründung einer Crew kann durch jedes Mitglied erfolgen.
(2) Die Crew muss durch ein Kernteam aufrecht erhalten werden. Das Kernteam muss zumindest zwei Mitglieder umfassen. Diese koordinieren die Crew nach innen und außen, wobei sie hierbei eng mit dem BV zusammenarbeiten, und sorgen aktiv für das Bestehen der Gruppe. Die Crew wird dem BV bekanntgemacht; erst damit wird die Crew offiziell. Ab der offiziellen Bekanntmachung kann sie bei der BGF um Zuteilung allgemeiner Mittel ansuchen.
3) Das Kernteam besteht zumindest aus Koordinator und Navigator, die für das Funktionieren der Crew verantwortlich sind. Diese werden von der Crew gewählt. Auf einem Crewtreffen kann jederzeit per Mehrheitsbeschluss ein neuer Koordinator oder ein neuer Navigator gewählt werden.
:(a) Der Koordinator ist für die geordnete Außenvertretung der Crew verantwortlich. Hierzu ist der ständige Kontakt mit dem BV aufrechtzuerhalten.
:(b) Der Navigator ist für die Orientierung der Crewarbeit an Statuten und Parteiprogramm verantwortlich.  Dazu ist die Kenntnis der laufend beschlossenen Anträge sowie die ständige Aktualisierung dieses Wissens notwendig.
:(c) Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet das Kernteam.
(4) Außenvertretungsrechte können für das Kernteam bzw. Mitglieder der Crew durch den BV temporär vergeben werden. Außenwirksame Aktionen ohne solche Befugnisse dürfen ebenfalls nur nach Genehmigung durch den BV erfolgen.
(5) Die Crew muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des  Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern regelmäßig zugänglich machen. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Navigator. Dies inkludiert die Wartung der Informationen über Name, Ort, Beschreibung, Treffen, etc. der Crew im Wiki der Piratenpartei Österreichs.
(6) Neben dem Kernteam kann die Crew eine beliebige Anzahl Mitglieder haben. Über Aufnahme bzw. Ausschluss von Crewmitgliedern entscheidet die Crew per Mehrheitsbeschluss.
(7) Die Mitglieder einer Crew können weiters selbstständig entscheiden, ob sie in der Crew verbleiben möchten oder eine eigene neue Crew bilden wollen.
(8) Crews können sich jederzeit, auf Dauer oder zeitweilig, zu einer größeren Crew zusammenschließen bzw. sich wieder auftrennen.
(9) Zu Wahlkampfzeiten sind Crews dazu angehalten, entsprechend ihrer Möglichkeiten personell und/oder thematisch die Wahlkampfaktivitäten zu unterstützen, wobei dies in Absprache mit dem jeweiligen Wahlkampfteam zu geschehen hat.
(10) Die Crew kann vom BV aufgelöst werden, wenn sie binnen zwei Monaten keine Aktivitäten zeigt (bzw. nicht mit dem BV in Kontakt bleibt), ihren Pflichten (z. B. der Informationspflicht gemäß (5)) nicht nachkommt oder Außenvertretung betreibt, zu der sie nicht befugt ist. Gegen diese Auflösung von außen kann beim SG Einspruch erhoben werden. 
(11) Die Crew arbeitet unabhängig von Landesorganisationen. 

===Begründung:===
Crews können lokal tätig sein, beschäftigen sich mit den Themen die die Crewmitglieder interessieren. Crews brauchen keine starken Strukturen, sie werden von den Personen getragen. Bildet sich innerhalb einer Crew eine längerfristige personelle oder inhaltliche Differenz kann diese oppositionelle Gruppe sich als eigene Crew neubilden. Als offiziell aufscheinende Naheverhältnisse zu weltanschaulichen oder anderen kontoversen Gruppen aufgrund von selbstgewählter Autonomie in diesen Fragen, wird durch die Abstimmung mit dem BV zur Aussenvertretungsbefugnis vermieden und ein gutes Bild der Partei gesamt nach außen geboten. Crews können sich in allen Wahlkreisen einfach bilden, ein späterer notwendiger Flächenwahlkampf wird dadurch einfacher. Für die bei Wahlen notwendige Kommunikation sind die Crews angehalten auf einfacher Basis (Wahlkoordination)  zusammenarbeiten und dort wo es lokal eine Sondermöglichkeit zum Antreten gibt, kann und soll dies von der/den ansässigen Crew/s auch gemacht  werden (z.B:  Direktmandate)
Die vielen Positionen die für die Bildung einer LO notwendig sind, fallen weg. Daher können sich auch kleine Crews in lokalen Bereichen bilden (2er, 3er, usw. Personenteams), ohne durch diese formalen Erfordernisse sofort in ihren Aktivitäten  eingeengt zu werden. Durch demn offiziellen Status ist es auch möglich den Crews beim Start und bei der laufenden Arbeit, durch Zuteilung von Bundesmitteln zu unterstützen.
Dieser Antrag ist eng mit https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1787.html verbunden

Quelle: https://ppoe.piratenpad.de/Foederalismus2-0

=zu den Anregungen=
ad Punkt (3b):  „Beachtung … von“ durch „Orientierung … an“ ersetzt. Dadurch ist es nur eine Sollvorschrift, die die Navigations-Tätigkeit besser beschreiben soll. Die Pflichten aufgrund von (5) sind bereits in (11) sanktionierbar.
ad Punkt (6): Bei vier Personen, würde durch (3c) (neu aufgrund dieser Anregung) das Kernteam aufgrund der Stimmengleichheit bzw. Stimmenthaltung der nichtanwesenden Personen den Ausschluss beschließen können, sofern nötig.
ad Punkt (8): Bei dauerhaften Zusammenschlüssen gilt die gleiche Regelung wie für eine Neugründung einer Crew. Und klarerweise muss in so einem Fall das Kernteam neu gewählt werden.