§6 (4) der Bundeswahlordnung werde wie folgt angepasst:
Alter Text
(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)
Neuer Text
(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) oder einer übergeordneten Mitgliederversammlung aufgestellt. (Die höchste zuständige Mitgliederversammlung ist immer die BGV, anschließend die LGV, usw.) Die bei den Mitgliederversammlungen aufgestellten Kandidaten werden von der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung absteigend, entsprechend ihrer Reihung bei der Aufstellung, aneinandergereiht. Wird ein Kandidat mehrfach aufgestellt, so gilt nur jene Aufstellung, die bei der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung erreicht wurde.
Eine Kandidatur gilt auch immer für darunterliegende Gliederungen und Listen.
Begründung
Die Kandidaten sollten jeweils möglichst große Legitimation der zuständigen Basis haben. Ohne diese Änderung ist es theoretisch möglich und zu befürchten, dass in sehr kleinen Struktureinheiten der Partei nur sehr wenige Leute über die Listenerstellung bestimmen, obwohl die entsprechenden Kandidaten in der Gesamtbasis wenig Akzeptanz fänden. Basisdemokratie sollte sich hier keinesfalls stur an die Verwaltungsgrenzen halten.
Im Gegensatz zum anderen Antrag erlauben wir hier die Nachreihung von Kandidaten in kleineren Strukturen.
Weiters ermöglicht dies auch ein Grillen vor deutlich größerem Publikum und somit deutlich besser abgeklopfte Kaniddatinnen und Kandidaten.
zu den Anregungen
* Warum nicht direkt?
** Weil es parallel einen sonstigen Antrag gibt, der sich auf die kommenden NRW bezieht, welcher auf der BGV abgestimmt werden muss; so können die Anträge gleich hintereinander abgehandelt werden, da die Argumentation ja bei beiden Anträgen ziemlich gleich verlaufen wird.