es möge an geeigneter Stelle der LGO folgender Punkt eingefügt werden: die Fristen für einen Landesparteitag sind für die Landesorganisation Steiermark gleich wie für eine Bundesgeneralversammlung.
es möge an geeigneter Stelle der LGO folgender Punkt eingefügt werden: die Fristen für einen Landesparteitag sind für die Landesorganisation Steiermark gleich wie für eine Bundesgeneralversammlung.