§6 (4) der Bundeswahlordnung werde wie folgt angepasst:

Alter Text

(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)

Neuer Text

(4) Listenkandidaten werden durch die höchste zuständige Mitgliederversammlung aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass Bundeswahlvorschlag und alle Landes- und Regionalwahlvorschläge von der BGV erstellt werden; für Landtagswahlen werden alle Wahlvorschläge auf der entsprechenden LGV erstellt; usw.)

Begründung

Die Kandidaten sollten jeweils möglichst große Legitimation der zuständigen Basis haben. Ohne diese Änderung ist es theoretisch möglich und zu befürchten, dass in sehr kleinen Struktureinheiten der Partei nur sehr wenige Leute über die Listenerstellung bestimmen, obwohl die entsprechenden Kandidaten in der Gesamtbasis wenig Akzeptanz fänden. Basisdemokratie sollte sich hier keinesfalls stur an die Verwaltungsgrenzen halten.

Weiters ermöglicht dies auch ein Grillen vor deutlich größerem Publikum und somit deutlich besser abgeklopfte Kaniddatinnen und Kandidaten.