Die Landesgeschäftsordnung soll in §13 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(1) Ein Misstrauensantrag kann an ein Mitglied eines Organs gestellt werden, wenn mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO oder ein Mitglied desselben Organs dem das vom Misstrauensantrag betroffenen Mitglied angehört, diesen unterstützt.

(2) Nach Einlangen des Misstrauensantrags bei der LGF muss diese binnen 3 Wochen eine BZV Sitzung einberufen und den Misstrauensantrag auf die Agenda setzen. Der Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn 2/3 des BZV ihn befürworten. Das Mitglied verliert damit das vom Misstrauensantrag betroffene Amt.

Neuer Text

(1) Misstrauensanträge für Organe der Landesorganisation Niederösterreich und deren Unterorganisationen werden nach Bundessatzung §19 und den hier nachfolgenden Absätzen geregelt.

(2) Die in Bundessatzung §19(1) verwendete Variable "x" ist die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich. Ist der Misstrauensantrag gegen ein Organ einer Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gerichtet, so ist die Variable "x" die Anzahl der Mitglieder der betroffenen Unterorganisation.

(3) Die in Bundessatzung §19(4) genannten Parteimitglieder müssen Mitglied der Landesorganisation Niederösterreich sein. Ist der Misstrauensantrag gegen ein Organ einer Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gerichtet, so müssen die Mitglieder der betroffenen Unterorganisation angehören.

Begründung

Durch die auf der Bundesgeneralversammlung beschlossenen neuen Regelung von Misstrauensanträgen kann auf diese verwiesen werden.