BGO §9 (6) möge wie folgt ergänzt werden:

=Text=
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:<br/>
1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,<br/>
2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,<br/>
3. selbsttätiger Wahlantritt,<br/>
4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,<br/>
5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,<br/>
6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,<br/>
7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,<br/>
8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,<br/>
9. Führung eines eigenen Logos,<br/>
'''10. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).'''

=Begründung=
Abschaffen halte ich für ungut, weil es z. B. das Verbot von Wahlantritt in Kooperation ohne Genehmigung des Bundes wieder verhindern würde. Lieber hier ergänzen, was alles fehlt, bitte um Input via Anregungen.

=Antworten auf Anregungen=
* „...nur für Themen, die das Land betreffen.“: Good point. Done.
* „Programmpunkte nicht so stark einschränken“: Sehe ich nicht so – die Spekulation mit Wohnbaugeldern in NÖ hat ja eben nur Relevanz für NÖ. Passt also.