Folgender Absatz möge aus der Bundesgeschäftsordnung gestrichen und die nachfolgenden entsprechend vorgereiht werden :

§ 9 (6) BGO:
Jede LO hat die folgenden Rechte:
1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
3. selbsttätiger Wahlantritt,
4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
9. Führung eines eigenen Logos.
 

Begründung: Die LOs machen auch jetzt schon einige Dinge, die hier nicht drinnen sind, wohl aber gemeinhin anerkannt werden (zB Abstimmungen in ihrer LQFB Gliederung oder auf der LGV, ua inhaltliche Landesprogramme)
Entweder man sieht diese Aufzählung als abschließend, dann ist zB der Beschluss eines Landeswahlprogrammes auf LO-Ebene (LGV oder LO-Gliederung im LQFB) unzulässig.
Oder man sieht diese Aufzählung als beispielhaft / nicht abschließend, dann ist sie sinnlos.
Ich halte es für besser § 9 / 6 gänzlich zu streichen, statt ihn immer zu ergänzen, wenn die LOs etwas machen wollen - das führt nur zu ständigen Reibungsverlusten und hemmt die Flexibilität.