Antrag
Die Piratenpartei Wien möge in ihr Programm aufnehmen:
TEXT
"Gegen das Bettelverbot
Die Piratenpartei spricht sich gegen das Verbot der gewerbsmäßigen Bettelei aus, da jede Art der Bettelei per definitionem gewerbsmäßig ist.
Sollte es, wie von Politik und Medien oft unterstellt, im Zusammenhang mit Betteln zu Nötigung oder Menschenhandel kommen, gibt es dafür entsprechende Gesetze im Strafrecht.
Ebenso soll das Mitführen von Minderjährigen beim Betteln nicht mehr mit Strafe bedroht werden. Die Piraten sind überzeugt, dass man die Probleme von verarmten Menschen nicht durch Verbote löst, sondern durch das Bieten von Alternativen.
Die Piratenpartei fordert außerdem die Streichung des Verfalls von Erbetteltem. Sinn dieser Vorschrift ist es, unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abzuschöpfen, also eine rechtswidrige Bereicherung zu beseitigen. Die Piratenpartei sieht in der Annahme von freigiebigen Leistungen keinen unrechtmäßigen Vermögenszuwachs und keine rechtswidrige Bereicherung.
Hier bereichert sich der Staat auch noch an den bestraften Bettlern. Die Piratenpartei hält solche Gesetze für zutiefst unmoralisch und fordert daher ihre Abschaffung oder grundlegende Reformierung!"
Begründung
Alle Infos zum Bettelverbot findet man hier:
http://bettellobbywien.wordpress.com/
Konkreter Normtext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrW&Dokumentnummer=LRWI_I110_000
§ 2. (1) Wer an einem öffentlichen Ort
a) in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
b) eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des Gesetzes betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, LGBl. für Wien Nr. 16/1946, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/1970 zu bestrafen ist.