Die Landesgeschäftsordnung soll in §6(5) wie folgt geändert werden: ++**Alter Text**++ (5) Der LPT tritt mindestens alle 5 Monate zusammen. Der LPT ist beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Parteimitglieder anwesend sind. Nach einer Stunde reduziert sich dieser Anteil auf 5%, danach jede weitere Stunde jeweils weiter um die Hälfte, bis eine mindeste absolute Anzahl von 9 stimmberechtigten Piratenparteimitgliedern gezählt wird. Unter 9 anwesenden Stimmberechtigten Piratenparteimitgliedern ist der LPT nicht beschlussfähig. Der LPT hat alle an den LPT gestellten Anträge zu behandeln. Wenn er jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht mit dem Zweck in Zusammenhang stehen durch die LPT Organisation abgelehnt werden. Ebenso können Programmanträge durch die LPT Organisation abgelehnt werden, wenn einer vor Antragsfristende an den Antragssteller ergangenen Bitte der LPT Organisation um Information oder Analyse bis 2 Tage vor dem LPT nicht nachgekommen wurde. ++**Neuer Text**++ (5) Der Landesparteitag tritt zumindest für die Wahl der Organe zusammen. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Parteimitglieder anwesend sind. Nach einer Stunde reduziert sich dieser Anteil auf 5%, danach jede weitere Stunde jeweils weiter um die Hälfte, bis eine mindeste absolute Anzahl von 9 stimmberechtigten Piratenparteimitgliedern anwesend ist. Unter 9 anwesenden stimmberechtigten Piratenparteimitgliedern ist der Landesparteitag nicht beschlussfähig. Der Landesparteitag hat alle fristgerecht gestellten Anträge zu behandeln. Wenn er jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht mit dem Zweck in Zusammenhang stehen abgelehnt werden. Ebenso können Programmanträge durch die Organisatoren des Landesparteitages abgelehnt werden, wenn einer vor Antragsfristende an den Antragssteller ergangenen Bitte der LPT Organisation um Information oder Analyse bis 2 Tage vor dem Landesparteitag nicht nachgekommen wurde. ++**Begründung**++ Durch die vollständige Nutzung elektronischer Medien ist eine häufige verpflichtende Einberufung nicht notwendig. Auch die Definitionen wurden präzisiert.