LDO § 8 (3) ist wie folgt zu ändern:
Alter Text
(3) Wenn gegenüber der Geschäftsführung der jeweiligen Gliederung mindestens zehn Mitglieder schriftlich eine Abstimmung unter Beschreibung der technischen Unregelmäßigkeit binnen zwei Monaten nach Ende der Abstimmung beanstanden, ist die Abstimmung ungültig. Der Antragsteller ist dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback oder bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
Neuer Text
(3) Wenn gegenüber der Geschäftsführung der jeweiligen Gliederung mindestens zehn Mitglieder schriftlich eine Abstimmung unter Beschreibung der technischen Unregelmäßigkeit binnen eines Monats nach Ende der Abstimmung beanstanden, hat die Bundesgeschäftsführung zu entscheiden, ob die Abstimmung ungültig ist. Entscheidet die Bundesgeschäftsführung, dass die Abstimmung ungültig ist, ist der Antragsteller dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback oder bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
Begründung
Die Fristen sind zu lang und 10 Mitglieder sind recht wenig - ohne weitere Prüfung. Dies ermöglicht zahlreiche Möglichkeiten zur Blockade.
Die Bundesgeschäftsführung übernimmt die Prüfung da wir so keine neuen Vertrauenspunkte einbauen.