Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

3. selbsttätiger Wahlantritt,

Neuer Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt; kommunale Kooperationen mit wahlwerbenden Parteien, die nicht mit überregional agierenden Parteien in Verbindung stehen, sind hingegen gestattet),

Begründung

Zusätzlich zum Antrag von Vilinthril soll die Möglichkeit für Zusammenarbeit im kommunalen Bereich mit Bürgerinitiativen und unabhängigen Bürgerlisten erhalten bzw. explizit festgeschrieben werden.