Der folgende Text möge an passender Stelle (z. B. unter der genannten  Überschrift und Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:

====Text====
===Bürgerbeteiligung und Demokratie===
==Wahlrecht==
=Wahlrecht für Häftlinge=
Die Piratenpartei Österreichs fordert ein Wahlrecht auch für Häftlinge. Konkret sollen §22 der Nationalratswahlordnung (NRWO) und Artikel 26. Abs. 5 des 
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ersatzlos gestrichen werden.

====Gesetze====

===[http://www.jusline.at/22._Wegen_gerichtlicher_Verurteilung_NRWO.html §22 NRWO]===

(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer           
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in   Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer   Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung   nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu   einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem   Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren   Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr   als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a   StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht   ausgeschlossen werden.
(2)   Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und   endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung   verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist   die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet   der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des   Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis   zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das   Wählerverzeichnis begehrt werden.

===[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40136980&ResultFunctionToken=a45d7693-f79e-45b8-a3bb-7217bf0aa624&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=B-VG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=26&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.11.2012&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= Artikel 26. (5) BVG]===
(5) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in  jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge  rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.

====Begründung====
Durch die Abwesenheit des Wahlrechtes für Häftlinge, gibt es auch für politische Parteien wenig strategische Gründe für menschenwürdige Haftbedingungen einzutreten. Ein Wahlrecht für Häftlinge würde dies ändern. Desweiteren würde ein Wahlrecht das Interesse der Häftlinge an Gesellschaftlicher Teilhabe erhöhen, und Resozialisierung auf diese Weise fördern. Außerdem ist das Wahlrecht ein Grundrecht, und diese sollten nicht ohne stichhaltigen sachlichen Grund eingeschränkt werden, und sich auf diese Weise ein für die Gesellschaft unerträgliches Problem lösen lässt.

===Nachrichten Artikel===
- [http://oe1.orf.at/artikel/231265 ORF: Wahlrecht wird wohl geändert]
- [http://derstandard.at/1288659473103/Gesetz-wird-geaendert-Neue-Regelung-fuer-Wahlrecht-im-Gefaengnis Neue Regelung für Wahlrecht im Gefängnis]