Antrag

Änderung von §5.2 (1) Bundesschiedsgerichtsordnung von bisher:
(1) Parteimitglieder können sie betreffende Parteibeschlüsse anfechten. Die Betroffenheit eines Parteimitglieds beurteilt das Schiedsgericht. Programmentschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.

in:
(1) Parteimitglieder können Parteibeschlüsse anfechten. Programmentschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.
 

Begründung

Die zwingende Betroffenheit verdammt Mitglieder dazu, wenn sie innerhalb der Partei Unrecht bemerken, von dem sie selbst nicht betroffen sind, tatenlos zusehen zu müssen. Missstände müssen aufgedeckt und behoben werden, auch wenn man nicht selbst betroffen ist.