Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt,

Neuer Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger, selbst- bzw eigenständiger Wahlantritt,

Begründung
Diese Änderung bezieht sich auf Wahlkooperationen. Diese haben, auch wenn sie sich nur auf regionale Wahlen beziehen, aufgrund der medialen Aufmerksamkeit IMMER Auswirkungen auf die gesamte Bundespartei und daher haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs das Recht, mitzuentscheiden. Diese Änderung stellt klar, dass die Landesorganisation nur über den selbstständigen Wahlantritt allein entscheiden kann. Wird aber nicht selbstständig, also allein kandidiert, dann muss die Bundesorganisation eingebunden werden. Ein, dies näher ausführender Antrag wird in Kürze gestellt und hier verlinkt.