Änderung der BGO §2 Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis 1.1. des Jahres zu entrichten. Um die Mitgliedsverwaltung zu organisieren, sollten wir Mitgliesbeiträge für alle Mitglieder zum gleichen Zeitraum vorschreiben. Wenn jemand mehr bezahlt gilt dies als Spende . Vorrauszahlungen für Mitgliedsbeiträge sind nicht möglich.