Antrag

Die Bundesgeschäftsordnung möge um folgenden Paragraph 15 ergänzt werden:

§ 15 - Wahlantritt
(1) Die Piratenpartei Österreichs inklusive ihrer Unterorganisationen tritt grundsätzlich allein und unter dem Kürzel "PIRAT" zu Wahlen an.
(2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

Begründung
Wahlkooperationen haben, auch wenn sie sich nur auf regionale Wahlen beziehen, aufgrund der medialen, auch überregionalen Berichterstattung IMMER Auswirkungen auf alle andere Landesorganisationen und die gesamte Bundespartei und daher haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs das Recht, mitzuentscheiden.