Antrag Die folgende Bundeswahlordnung möge die derzeit gültige ersetzen: Bundeswahlordnung §1. Allgemeines (1) Diese Bundeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf allen Ebenen. §2. Wahlmodus §2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen (1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting). (2) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz. (3) Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl zwischen den jeweiligen Kandidaten. (4) Liefert die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das los. §2.b Gruppenamtswahlen (1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt nach der Schulze-Methode. (2) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz. (3) Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl zwischen den jeweiligen Kandidaten. (4) Liefert die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das los. §2.c Wahllistenerstellung (3) Es werden die Plätze blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 1–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9–12, zuletzt die Plätze 13+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird). (4) Für jeden Block ordnet jeder Wahlberechtigte die für diesen Block antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz. (5) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, wird wie folgt verfahren: Sollte zumindest einer der Plätze, die die Gruppe betreffen werden, im Bereich der ersten zwölf Plätze für den Bundeswahlvorschlag, im Bereich der ersten acht Plätze für den Landeswahlvorschlag, oder im Bereich der ersten vier Plätze für einen Regionalwahlvorschlag liegen, so wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode). Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten. Andernfalls (wenn also alle Listenplätze, um die es geht, weiter hinten liegen als oben beschrieben), entscheidet unmittelbar das Los über die Reihenfolge der Kandidaten, da es zumindest in absehbarer Zukunft ohnehin unwahrscheinlich ist, dass die Reihenfolge in diesem Fall relevant wird. §3. Auszählung (1) Die Auszählungen können computerunterstützt erfolgen. Dafür muss der Quellcode der hierzu verwendeten Programme spätestens mit dem Ende der Kandidaturfrist veröffentlicht werden. Die Eingabe der Wahlzettel erfolgt durch Wahlhelfer mit gegenseitiger Fehlerkontrolle („Mehr-Augen-Prinzip“). (Ein Programm, dessen Einsatz sich für die Schulze-Methode anbieten würde, sind die preftools der Public Software Group, verfügbar unter http://www.public-software-group.org/preftools .) (2) Auszählungen haben ansonsten per Hand durch die Wahlhelfer zu erfolgen, welche im „Mehr-Augen-Prinzip“ Fehlervermeidung anstreben. (3) Alle abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelfern als Datensätze computerisiert zu erfassen und nach der Wahl zu veröffentlichen, um die Wahl nachvollziehen zu können und eine Nachbesetzung nach [[#6.|§6]] zu ermöglichen. §4. Fristen und Modalitäten (1) Kandidaturen sind entsprechend der Fristen bekanntzugeben, die in der entsprechenden Geschäftsordnung für die entsprechende Mitgliederversammlung festgelegt sind. (2) Bei Wahlen nach [[#2.c|§2.c]] reicht eine Bekanntgabe des höchsten Blocks, für den man zur Kandidatur bereit ist; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird). (3) In geeignetem Abstand vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, sind offene Gesprächsrunden abzuhalten, das sogenannte „Kandidaten-Grillen“. Dieses muss zumindest im Forum sowie vor Publikum inklusive Livestream abgehalten werden; Letzteres ist besonders wichtig, um auch die öffentliche Wirkung, Körpersprache, und das Auftreten von Kandidaten beurteilen zu können. (4) Das direkte „Kandidaten-Grillen“ vor Publikum inklusive Livestream muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das asynchrone „Kandidaten-Grillen“ im Forum muss spätestens mit Ende der Kandidaturfrist beginnen. (5) Aufzeichnungen von Livestreams müssen spätestens einen Tag nach aufnahme via youtube veröffentlicht, und in einer allgemein zugänglichen Webseite gelistet werden. (6) Operative Taskforces, die mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt sind, haben bei der Organisation von direktem Kandidatengrillen für die Bekanntmachung sowie Übertragung und Aufzeichnung zu sorgen und die Kandidaten in der Vorbereitung zu unterstützen. Die Unterstützung soll jedem Kandidaten zu gleichen Teilen zuteil werden. Eine Bevorzugung durch Ungleichbehandlung muss möglichst vermieden werden. §5. Wahlantritt (1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.) (2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (LQFB) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampfleiter. die BGF bzw. LGF beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein. (3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampfleitern sowie alle Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach [[#2.|§2]] gewählt. (4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.) (5) Das Wahlkampfleiter-Team und die ersten acht Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampfteam. (6) Das Wahlkampfteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren. (7) Ein eigener Schriftführer für das Wahlkampfteam ist zu bestimmen. (8) Das Wahlkampfteam ernennt Wahlkampfhelfer, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können. (9) Das Wahlkampfleiter-Team hat oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampf und kümmert sich um administrative Arbeiten. Die acht Kandidaten besitzen eine gemeinsame Stimme im Wahlkampfteam nach (5) entsprechend der eines einzelnen Wahlkampfleiters; die Kandidaten sollen sich aber primär auf die politische Arbeit konzentrieren. (10) Im Interesse einer Verhinderung der Konzentration auf einen „Spitzenkandidaten“ sollen die Teilnahme an Podiumsdiskussion und ähnliche Wahlkampfauftritte zumindest unter den ersten acht Kandidaten der Bundesliste aliquot aufgeteilt werden. Eine Entsendung zu Veranstaltungen obliegt dem Wahlkampfteam. (11) Die acht Kandidaten teilen sich bei themenspezifischen Podiumsdiskussionen in zwei Gruppen. Die erste Gruppe hat ausreichendes Fachwissen zum Themengebiet, die zweite nicht. aus den Personen der ersten Gruppe wird ein kandidat entsendet. Finden sich zu einem Thema nicht genug experten, so können auch nachgereihte Kandidaten entsandt werden. Gibt es zu einem Themenbereich Experten außerhalb der Kandidatenliste, so können auch diese entsandt werden. (12) Wo dies möglich ist, sollen mehrere Kandidaten bei Podiumsdikskussionen teilnehmen bzw. als unterstützung nahe am Podium sitzen, da so eine Unterstützung möglich ist, und dies dem piratischen Weg der gemeinsamen Lösung von Problemen (ähnlich Pads) entspricht. §6. Nachbesetzung (1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach [[#2.b|§2.b]] gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung. (3) Tritt ein Träger eines einzelnen Parteiamts oder ein Kandidat für ein politisches Einzelmandat zurück, der nach [[#2.a|§2.a]] gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung durch Neuauszählung der Stimmzettel von der Mitgliederversammlung, wobei ausgeschiedene und zurückgetretene Kandidaten nicht berücksichtigt werden. (4) Im Falle eines Ausscheidens oder Rücktritts eines Kandidaten von einer Wahlliste vor der offiziellen Einreichung der Wahlliste wird der Kandidat gestrichen und alle folgenden Kandidaten rücken einen Platz hinauf. §7. Misstrauensantrag (1) Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag entspricht im Charakter einer Programmentscheidung und hat deswegen denselben Prinzipien zu folgen; unter anderem muss die Abstimmung demnach öffentlich sein. (2) Die Abstimmung muss via LQFB in verkürztem Verfahren (maximal zwölf Tage gesamtdauer) erfolgen. §A. Instant-runoff Voting Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner ermittelt: Anfangs sind alle Kandidaten aktiv. Es werden zunächst alle Erststimmen ausgewertet. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Erststimmen erhalten, ist er gewählt. Andernfalls wird der aktive Kandidat mit den wenigsten Stimmen gestrichen und die Stimmzettel, auf denen dieser Kandidat von den noch aktiven Kandidaten an erster Stelle stand, an den nächsten noch aktiven Kandidaten weitergereicht. Ist auf einem Stimmzettel kein aktiver Kandidat mehr gereiht, ist der Stimmzettel für die weitere Auszählung ungültig. Nun wird wieder überprüft, ob ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn ja, ist dieser Kandidat gewählt; ansonsten werden Schritte 1 und 2 solange wiederholt, bis ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat oder nur noch zwei Kandidaten aktiv sind. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr aktive Kandidaten ex aequo letztplatziert sein, entscheidet das Los, wer gestrichen wird. §B. Schulze-Methode Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt: Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen. Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist. Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, welches das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge, wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen. Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche Gewicht oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann. --- begründung: der ursprüngliche vorschlag hatte aus meiner sicht zu viele fehler. ein einbringen von lauter anregungen zum ändern wäre kontraproduktiv. diese alternative hat als erste version den originalantrag kopiert, rein theoretisch sollte es daher durch die in LQFB vorhandene funktion "versionen vergleichen" möglich sein, die unterschiede durch in grün und rot unterlegte textabschnitte zu erkennen. keine garantie, dass das klappt; hoffen wir aufs beste. CU TOM