Die Landesgeschäftsordnung soll in §14(1) wie folgt geändert werden: **Alter Text:** (1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem LPT, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des LPT über eine elektronisch erfolgte Abstimmung oder in dringenden Fällen mit Mehrheit von 2/3 des BZV **Neuer Text:** (1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem LPT, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des LPT über eine elektronisch erfolgte Abstimmung oder in dringenden Fällen mit Mehrheit von 2/3 des BZV. (2) Entscheidungen des BZV hierfür müssen allen Piraten binnen einer Woche öffentlich bekannt gemacht werden. Sie muss bis Monatsende des folgenden Monats allen Piratenparteimitgliedern direkt zugestellt werden (z.B.: email) und zum nächsten LPT ausgewiesen werden. Jedes Landesorganisationsmitglied hat das Recht auf Einspruch gegen die Entscheidung oder Gegenantrag und Abstimmung auf dem LPT oder per Liquid Democracy. Bei Mehrheitsentscheid dagegen oder 1/3 aller Stimmberechtigten der NÖ Mitglieder ist die Änderung per sofort ungültig. (3) Wird eine Entscheidung beeinsprucht gilt die jeweils gültige Abstimmungsfrist für Gegenanträge. Ist dem Einspruch stattgegeben muss die Entscheidung per sofort aufgehoben werden. Unterdessen gilt die temporäre Entscheidung. **Begründung:** In der Vergangenheit wurde die Möglichkeit der Entscheidung der BZV nie genutzt, da man u.A. befürchtete Regeln zu widersprechen. Unvorhergesehene Entscheidungen werden aber auf uns zukommen. Als aufstrebende Partei haben wir kein jede Situation berücksichtigendes Regelwerk. Ohne einer Möglichkeit in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen, ist die Organisation in diesem Fall über mindestens ein Monat blockiert. Bsp.: Der Antritt in einer kleinen Gemeinde mit nur 2 Piratenpartei-Mitgliedern bedarf einer Wahl der nächst-höheren Organisations-versammlung. Existiert keine Ortsorganisation muss hierfür ein LPT einberufen werden. Es wird noch andere Situationen geben, die wir uns bisher noch nicht vorgestellt haben. Eine Möglichkeit entscheiden zu können mit einem strengen Kontroll und Gegenentscheidsregelwerk nutzt der LO NÖ mehr.