Die Bundesgeschäftsordnung möge in §2 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

Neuer Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 1 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

Begründung

Wenn für 4 Jahre im Voraus bezahlt und Betrag verändert sich wäre für lange Zeit eine Anpassung für dieses Mitglied nicht möglich