Antrag auf Ergänzung der Satzung um folgenden Paragraphen:
§ 22 - Veröffentlichung und Hinterlegung von Satzung und Geschäftsordnungen
(1) Änderungen der Satzung und Geschäftsordnungen sind nach einer Bundesgeneralversammlung möglichst ohne Verzug, spätestens jedoch binnen 7 Tagen einzuarbeiten. Die aktualisierte Version ist sodann in physischer Form auszudrucken und von allen Mitgliedern des BV zu unterschreiben. Mit Änderungen, die online stattfinden, ist alle 90 Tage auf selbe Art zu verfahren.
(2) Die Bundesgeschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, das diese authentische Version von Satzung und Geschäftsordnungen in physischer Form hinterlegt wird. Im Internet sind diese aktuellen und unterfertigten Fassungen eingescannt unter der URL ...... zu veröffentlichen. An gleicher Stelle ist anzugeben, wo die physische, unterfertigte Abschrift hinterlegt ist.
Die physisch hinterlegte und unterfertigte Version genießt nicht die Vermutung der Gültigkeit - für die Feststellung der aktuellen Rechtslage sind immer auch alle anderen Rechtsquellen heranzuziehen die geeignet sind, ihr rechtmäßiges Zustandekommen nachweisbar darzulegen. Wenn es keine andere Möglichkeit zur Feststellung oder erhebliche Streitigkeiten hinsichtlich der aktuellen Rechtslage gibt, die große Teile der Partei erfassen, ist die physisch hinterlegte Fassung zur Rechtserkenntnis heranzuziehen.
(3) Die aktuelle Fassung der Satzung ist alle 12 Monate von der Bundesgeschäftsführung beim Innenministerium zu hinterlegen.
Begründung:
Die Satzung muss laut Parteiengesetz in einer periodischen Druckschrift abgedruckt und beim Innenministerium hinterlegt werden.
Diese Vorschrift ist jedoch nur eine Publizitätsnorm, aber keine Voraussetzung für die interne Gültigkeit der Satzung. Es ist schon öfter vorgekommen, dass die Veröffentlichung erst Wochen nach dem Beschluss erfolgt ist. In dieser Zeit besteht Rechtsunsicherheit
Außerdem hat die Partei ein eigenes Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Gültigkeit der Satzung.
Es sollten nicht unterschiedliche Satzungen im Internet herumgeistern.
Die Tatsache, dass die Satzung an verschiedenen Orten im Internet liegt und oft Verwirrung herrscht, was jetzt die authentische Version ist, muss geändert werden.
Diese Versionen sind nicht immer übereinstimmend und bei Unklarheiten müsste jedesmal das Protokoll eingesehen werden, welches auch nicht in fälschungssicherer Form aufbewahrt ist.
Schon kleine Änderungen können den Bedeutungsgehalt ändern und würden kaum auffallen.