Antrag
Die relevanten Bereiche in Satzung, BGO und LDO zum Misstrauensantrag werden wie folgt ersetzt bzw. ergänzt:
Satzung
§ 19. Misstrauensantrag
(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Ist ein Misstrauensantrag erfolgreich, zieht er den Verlust der Organstellung nach sich. Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.
(2) Die Abstimmung kann digital durchgeführt werden, wobei durch Einbringen einer dieses verlangenden Initiative die Möglichkeit besteht, sich bereits vor der Abstimmung für eine geheime Abstimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung auszusprechen.
(3) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder
:a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder
:b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat.
Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser Misstrauensantrag nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder die Auswirkungen auf die Bundespartei darlegt und begründet.
Bundesgeschäftsordnung
§ 12. Misstrauensantrag
(1) Ein Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn der Beschluss gemäß Liquid-Democracy-Ordnung verbindlich ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung des Misstrauensantrags abgeschlossen sein.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Misstrauensantrag zu initiieren. Details zur ordnungsgemäßen Einbringung und Abstimmung regelt die Liquid-Democracy-Ordnung.
Liquid-Democracy-Ordnung
In §3 (4) werde hinzugefügt:
- Misstrauensantrag direkt
- Antrag auf Absetzung eines gewählten Organs zwischen Mitgliederversammlungen. Der Antrag gilt mit Erreichen der Phase „Diskussion“ als ordnungsgemäß eingebracht. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde. Die Abstimmung ist offline und geheim durchzuführen und gilt zu diesem Zweck automatisch als unverbindlich und an die nächstfolgende Mitgliederversammlung verwiesen, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung die Abstimmungsphase erreicht.
- Neu: ≤ 14 Tage
- Diskussion: 5 Tage
- Eingefroren: 2 Tage
- Abstimmung: 7 Tage
- Mehrheit: > 5/10
- „Quorum Thema“: ≥ 25/100
- „Quorum Initiative“: ≥ 25/100
- Antrag auf Absetzung eines gewählten Organs zwischen Mitgliederversammlungen. Der Antrag gilt mit Erreichen der Phase „Diskussion“ als ordnungsgemäß eingebracht. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde. Die Abstimmung ist offline und geheim durchzuführen und gilt zu diesem Zweck automatisch als unverbindlich und an die nächstfolgende Mitgliederversammlung verwiesen, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung die Abstimmungsphase erreicht.
In §4 (3) werde ergänzt:
Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
- Misstrauensantrag direkt
- sonstiger direkter Beschluss
- sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
Begründung
Der derzeitige Absatz in der Satzung ist überfrachtet und regelt Dinge, die eigentlich in der LDO stehen sollten; weiters verkompliziert er einige Dinge und ist technische teilweise derzeit nicht umsetzbar. Daher werden hiermit einige Vereinfachungen vorgenommen. Der derzeitige Text in der BGO ist überholt und obsolet (jeder Beschluss, eben auch ein MA, ist beim SG anfechtbar, siehe SGO) und wird durch Kleinigkeiten aus dem derzeitigen Satzungstext ersetzt; die LDO wird um passende Regelwerke erweitert.