Der Bundessatzung wird hiermit §5 Absatz 6 hinzugefügt: 

(6) Alle Organwalter der in § 5 (1) angeführten Organe dürfen nicht Mitglied eines mit politischen Inhalten befassten, gewählten Organs einer anderen politischen Partei oder politisch tätigen Organisation sein oder in einer solchen eine außenwirksame Funktion ausüben. Das Mitwirken in einer solchen Funktion bei einer Bürgerinitiative darf nur aufgrund eines Beschlusses des Landesvorstandes jener Landesorganisation, der das Mitglied angehört, oder des Bundesvorstandes erfolgen. 
Nicht von der Unvereinbarkeit betroffene Organe sind:
 - Bundesgeneralversammlung; 
 - Landesparteitage und Landesgeneralversammlungen; 
 - Schiedsgerichte; 
 - Die Funktion eines Rechnungsprüfers in der Piratenpartei Österreichs und ihrer Unterorganisationen oder in einer anderen Partei oder politischen Organisation.

Tätigkeiten in den Interessensvertretungen der Dienstgeber und -nehmer, das sind auch Wirtschafts- und Arbeiterkammer, Industriellenvereinigung und Gewerkschaft, sind explizit erlaubt.

Diese Regel gilt explizit nicht für die Piratenpartei Tirol.

Begründung
Wenn jemand im mehreren politischen Parteien oder Organisationen eine Funktion in einem entscheidungsfähigen Organ ausübt, so kommt es zwangsläufig zu Unvereinbarkeiten und Interessenskonflikten.