Die Satzung möge angepasst werden wie folgt: ===Alter Text:=== (2) Alle Vollmitglieder haben innerparteilich **passives Wahlrecht**, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben **Stimmrecht** in der Bundesgeneralversammlung (BGV), dem Landesparteitag (LPT) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen. Diese Rechte **verfallen für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.** ===Neuer Text:=== (2) Alle Vollmitglieder haben innerparteilich **passives und aktives** Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben **Stimm- und Antragsrecht** in der Bundesgeneralversammlung (BGV), dem Landesparteitag (LPT) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen **sowie im LQFB-System der Piratenpartei Österreichs.** Diese Rechte verfallen, **sofern das betroffene Mitglied auch nach 3maligem Erinnerungsschreiben durch die BGF den Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bzw. rückwirkend derart entrichtet hat, dass auch 3 Monate nach dem 1. Erinnerungsschreiben der Mitgliedsbeitrag nicht zur Gänze entrichtet worden ist.** ===Begründung:=== Derzeit verfällt die Möglichkeit, am LQFB teilzunehmen, mit dem Tag des Ablaufs des entrichteten Mitgliedsbeitrags - bis zur neuen Erfassung einer weiteren Beitragszahlung hat das betroffene Mitglied keine Möglichkeit mehr, sich im LQFB einzuloggen, dies ohne jegliche Vorwarnung durch die BGF. Meiner Ansicht nach ist eine mehrmalige Erinnerung in jedem Fall angebracht, da auch beim Nichtzahlen einer Rechnung vor der Klage am besten 3 Erinnerungsschreiben an den säumigen Zahler gerichtet werden müssen (zumindest aber ein solches Schreiben). Die Piratenpartei sollte ihre Mitglieder nicht sekkieren sondern ihnen faire Chancen zubilligen. Daher halte ich eine 3monatige Frist ab dem ersten Erinnerungsschreiben (das kann durchaus schon vor Ablauf der bezahlten Zeit sein, somit würde sich die Frist bis zum endgültigen Herausfallen aus dem System ohnehin verkürzen, ich würde allerdings eine Frist von 3 Monaten auch ab dem Herausfallen bevorzugen) für unumgänglich.