Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:
Text
Laizismus
Die Piratenpartei Österreichs fordert die strikte Trennung von Staat und Religion in allen Bereichen. Die Republik Österreich hat allen sich auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Personen die Gewissens- und Religionsfreiheit zu gewährleisten. Religionsfreiheit umfasst das Recht auf freie Wahl der Religion genauso wie das Recht auf Freiheit von Religion.
Rechtliches
Strafverfolgungen aufgrund des §188 StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ sind einzustellen und dieser Paragraph abzuschaffen.
Jedes Eintreten für religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, ist im Sinne des Artikels 20 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte zu verbieten. Der Staat hat darüber zu wachen, dass auch Religionslehrer bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden. Der Hinweis auf Tatsachen betreffend die Involvierung von Kirchen oder Religionsgesellschaften in vergangene oder gegenwärtige Verbrechen wie Menschenverbrennungen oder Kindesmisshandlung darf hierbei jedoch nicht als Eintreten für religiösen Hass angesehen werden.
Aus dem Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz heraus ist nicht einzusehen, warum ein Geistlicher im Falle der Verhaftung anders zu behandeln sein soll als andere Personen und im Sinne des Artikels XX des Konkordats „mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden“ soll.
Die Nachfrage nach dem religiösen Bekenntnis ist aus amtlichen Formularen zu entfernen.
Bildung und Medien
Das der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche eingeräumte Privileg der Entsendung eines Vertreters in den Publikumsrat gemäß §28 ORF-G ist abzuschaffen.
Der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen soll durch einen Ethikunterricht für alle ersetzt werden. Religionen und Weltanschauungen sollen in diesem Unterricht gleichermaßen behandelt und nach wissenschaftlichen Kriterien verglichen werden. Ebenso soll nur die Republik in den von ihr erhaltenen theologischen Fakultäten der öffentlichen Universitäten in personeller und administrativer Hinsicht bestimmend sein.
Weiters sind Kruzifixe oder andere religiöse oder weltanschauliche Symbole aus Schulgebäuden des Bundes und der Länder zu entfernen bzw. deren Anbringung zu untersagen.
Konfessionelle Privatschulen, die Zuwendungen von der Republik erhalten, sind dazu zu verpflichten, das von der Republik zu garantierende Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit ihrer Schüler und Angestellten zu respektieren.
Die bisher von Militärseelsorgern erbrachten Leistungen sollen von gesetzlich geprüften Lebens- und Sozialberatern oder Psychologen erbracht werden.
Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften
Die Republik Österreich hat sich gegenüber Religionen und Weltanschauungen neutral zu verhalten. Die unterschiedliche Anerkennungspraxis von Kirchen und Religionen in Österreich widerspricht dieser von der Republik selbst postulierten Neutralitätspflicht.
Daher fordert die Piratenpartei Österreichs, dass die Republik Österreich die Praxis der gesetzlichen Anerkennung von Kirchen oder Religionsgesellschaften einstellt und die Gesetze, die eine solche Anerkennung ausdrücken, aufhebt oder im Sinne des Prinzips der Trennung von Staat und Religion abändert. Im Falle der Änderung ist auf die Gleichbehandlungen aller Religionen und Weltanschauungen zu achten; Diskriminierungen sind zu vermeiden und notwendige Anpassungen an geltende Vorschriften der Europäischen Union vorzunehmen.
Weiters soll die Bundesregierung dementsprechend Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl mit dem Ziele aufnehmen, Konkordat und andere zwischen diesem und der Republik Österreich abgeschlossene Verträge aufzulösen.
Finanzielles
Weiters treten wir dafür ein, finanzielle Zuwendungen an Kirchen und Religionsgesellschaften einzustellen, die lediglich deren Aufrechterhaltung, der Erleichterung der Religionsausübung oder der Missionierung dienen. Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ist einzustellen oder auf andere Weltanschauungsgemeinschaften auszudehnen.
Religiöse Gebäude sind von den sie benützenden Kirchen oder Religionsgesellschaften zu erhalten. Staatliche Zuwendung für die Erhaltung religiöser Gebäude sollen im Einzelfall nur dann möglich sein, wenn Kirche bzw. Religionsgesellschaft bewiesen hat, dass sie das Gebäude nicht aus eigenem Vermögen oder Einkünften erhalten kann. (Unter Denkmalschutz stehende oder anderweitig für erhaltenswert befundene Gebäude sind natürlich hiervon nicht betroffen und unterliegen den allgemeinen Regelungen diesbezüglich.)
Die Republik Österreich soll entsprechend ihrer finanziellen Zuwendungen Einfluss auf Projektauswahl und Personalverwaltung von karitativen Organisationen geltend machen, um Ungleichgewichte zugunsten einer Religion oder Weltanschauung hintanzuhalten.
Begründung
Dopplungen entfernt, umsortiert, gruppiert. Bitte weitere Verbesserungsvorschläge via Anregungen geben.