Die Satzung möge in §4 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV).

Neuer Text

(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF).

Begründung

Dieser Punkt ist veraltet. Eine Kontrolle ist auch ohne dies durch den BV möglich. Das aktuelle Verfahren bringt zu viel Verzögerung mit sich.