Dieser Antrag wurde bereits bei der [https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGV2012-02/Anträge/Sonstige#Initiative_2134_von_burnoutberni BGV 2012.2 in Graz] eingebracht, jedoch wurde aufgrund von Zeitmangel nicht darüber abgestimmt: Die Finanzordnung der PPÖ soll dahingehend geändert werden, dass der Mitgliedsbeitrag frei durch das Mitglied wählbar sein soll, wobei eine Untergrenze von 5€ und eine Obergrenze von 50€ eingeführt wird. ====Antrag==== Konkret mögen die folgenden Änderungen an der Bundesfinanzordnung beschlossen werden: 1. §2 Abs. 1 der Bundesfinanzordnung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Mitgliedsbeiträge fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied frei wählbar, der Betrag darf jedoch nicht €5,– pro Monat unter- oder €50,– pro Monat überschreiten. Die Bundesgeschäftsführung darf auf Antrag den Mitgliedsbeitrag einzelner Mitglieder auf €1,– pro Monat senken. Solchen Anträgen ist auch ohne Angabe von Gründen stattzugeben. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben." 2. §3 Abs. 3 der Bundesfinanzordnung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Ein Anteil von €2,– pro Monat des Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds fließt zur freien Verwendung in das Budget der Bundesorganisation. Der Rest des Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds fließt zur freien Verwendung in das Budget der jeweiligen Landesorganisation. Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, fließen zur Gänze zur freien Verwendung in das Budget der Bundesorganisation. Bei verminderten Mitgliedsbeiträgen von €1,– pro Monat wird der Mitgliedsbeitrag jeweils zur Hälfte auf die Bundesorganisation und die jeweilige Landesorganisation aufgeteilt. Zweckgebundene Einnahmen sind der jeweiligen Unterorganisation oder sonstigen Entität der Piratenpartei Österreichs zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Einnahmen sind Teil des Budgets der Bundesorganisation." ====Begründung==== Die Untergrenze ist geplant, um "1-Cent-Mitgliedschaften" zu verhindern, während die Obergrenze zur Prävention von Verschleierung von Spenden (Spendentransparenz) vorgesehen ist. Gleichzeitig sollen die Unterorganisationen nicht mehr eigene Beiträge einheben dürfen, sondern über einen fixen Verteilungsschlüssel beteiligt werden. Dieser Verteilungsschlüssel sieht die fixe Verteilung von 2 € an die Bundesorganisation vor, während der Rest des Beitrages den Landesorganisationen zur Verfügung gestellt wird. Etwaige Orts-, Bezirks-, oder andere Unterorganisationen abgesehen von der Landesorganisation sollen am Anteil der Landesorganisation beteiligt werden. Dies ist in der jeweiligen Landesgeschäfts- bzw. Landesfinanzordnung zu regeln. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen bei der Bundesgeschäftsführung ohne Angabe von Gründen einen verminderten Mitgliedsbeitrag von € 1 monatlich zu beantragen. Dieser soll jeweils zur Hälfte an die BO und an die LO fließen. Sollte ein Mitglied sich keiner LO zugeordnet haben wird der gesamte Mitgliedsbeitrag der BO zur Verfügung gestellt.