Die Landesgeschäftsordnung soll in §14(1) wie folgt geändert werden:

**++Alter Text++**

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem LPT, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des LPT über eine elektronisch erfolgte Abstimmung oder in dringenden Fällen mit Mehrheit von 2/3 des BZV.

**++Neuer Text++**

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem Landesparteitag, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des Landesparteitages über eine elektronisch erfolgte Abstimmung.

**++Begründung++**

Eine Änderung der Landesgeschäftsordnung durch die Bezirksvertretung wurde zuletzt öfter als Argument oder Möglichkeit  verwendet, um zuvor nicht eingehaltene Vorschriften der Landesgeschäftsordnung nachträglich über Geschäftsordnungsänderungen für rechtens zu erklären.