Die Landesgeschäftsordnung soll in §14(1) wie folgt geändert werden: **++Alter Text++** (1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem LPT, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des LPT über eine elektronisch erfolgte Abstimmung oder in dringenden Fällen mit Mehrheit von 2/3 des BZV. **++Neuer Text++** (1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem Landesparteitag, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des Landesparteitages über eine elektronisch erfolgte Abstimmung. **++Begründung++** Eine Änderung der Landesgeschäftsordnung durch die Bezirksvertretung wurde zuletzt öfter als Argument oder Möglichkeit verwendet, um zuvor nicht eingehaltene Vorschriften der Landesgeschäftsordnung nachträglich über Geschäftsordnungsänderungen für rechtens zu erklären.