In einem grundsätzlichen Beschluss der Bundesgesundheitskommission vom Juli 2006 wurde die Errichtung und finanzielle Ausstattung der Arbeitsgemeinschaft Elektronische Gesundheitsakte, kurz Arge ELGA, festgelegt. Die Arge ELGA hatte darin ihre rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Die Arge ELGA war von 1. September 2006 bis 31. Dezember 2009 aktiv und wurde mit 1. Jänner 2010 in die ELGA GmbH überführt. [http://www.elga.gv.at/index.php?id=3 siehe]. <br>
Mit der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sollen zukünftig Befunde und gesundheitsrelevante Dokumente gespeichert und für Patienten und Gesundheitsdienstanbieter, kurz GDA, abrufbar sein. Dabei wird laut ELGA GmbH dem Datenschutz höchste Priorität eingeräumt, denn ELGA umfasst die relevanten multimedialen und gesundheitsbezogenen Daten und Informationen bezogen auf eine eindeutig identifizierte Person. [http://www.elga.gv.at/index.php?id=2 siehe auch]. <br>
Die Daten und Informationen stammen von verschiedenen Gesundheitsdienstanbietern, kurz GDA, wie unter anderem Ärzte, Krankenhäuser, und vom Patienten selbst und sind in einem oder mehreren verschiedenen Informationssystemen gespeichert (virtueller Gesundheitsakt). Sie stehen laut ELGA GmbH orts- und zeitunabhängig am Ort der Behandlung allen berechtigten Personen entsprechend ihren Rollen und den datenschutzrechtlichen Bedingungen in einer bedarfsgerecht aufbereiteten Form zur Verfügung. [http://www.elga.gv.at/index.php?id=2 siehe]. <br>
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Datenschutz und Datensicherheit stellt im Falle ELGA durchaus ein ernstzunehmendes Problem dar. 
In unterschiedlichen Studien (Barany, 2008; Hackl, 2008; Ströher, 2009) konnten Bedenken vor allem bezüglich Datenschutz und Datensicherheit aufgezeigt werden. In der 2009 von Ströher durchgeführten Untersuchung wurde nicht nur die Sichtweise der GDA (Ärzte, Apotheker und soziale Dienste) berücksichtigt, sondern auch Patienten nach ihrer Sichtweise befragt. So äußern 97 % Befragten massive Bedenken bezüglich des Datenschutzes und der Datensicherheit einer neu eingeführten elektronischen Gesundheitsakte. In der hier erwähnten Untersuchung von Ströher (2009) wurden ebenso Bedenken zur missbräuchlichen Verwendung von Daten angesprochen. Wobei hier nicht nur der Zugriff durch unbefugte externe Angreifer, sondern auch die unbefugte Verwendung innerhalb der Gesundheitsdienstanbieter, kurz GDA, thematisiert wurde. Die Bedenken bezüglich Datenschutz und Datensicherheit werden auch seitens der Wiener Ärztekammer in jüngster Zeit breit medial diskutiert. <br>
Neben den Bedenken betroffener Personengruppen, welche nicht ignoriert werden dürfen, zeigen konkrete Vorfälle in jüngster Zeit, dass ein 100%iger bzw. kompletter Datenschutz / Datensicherheit nicht gewährleistet werden kann. So konnten unter anderem in Schleswig-Holstein für einige Zeit von ca. 2500 psychisch schwer kranken Personen ganze medizinische Befunde, psychologische Dokumentationen, Behördenbriefe und Klinikbriefe frei im Internet heruntergeladen werden. Im Herbst 2011 waren von etwa 600.000 Versicherten der Tiroler GKK Gesundheitsdaten im Internet frei verfügbar. Selbst der deutsche Sportartikelhersteller Adidas ließ seine Internetseite nach einem Hackerangriff sperren. <br>
Ein durchaus ernstzunehmendes Problem hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit stellt die missbräuchliche Verwendung von ELGA – Gesundheitsdaten dar. Laut § 118c, Abschnitt 10 des Gesundheitstelematikgesetz 2011 (ELGA – Gesetz) sind Personen, welche ELGA – Gesundheitsdaten missbräuchlich verwenden, mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Dieses Strafmaß ist als durchaus nicht sehr abschreckend zu bezeichnen, zudem es sich bei Gesundheitsdaten um hochsensible Daten, sowie für bestimmte Gruppen um hochinteressante Daten handelt. Welcher Strafrahmen wäre denn angemessen? Ich würde mich hier an §51 und 52 DSG orientieren, bedeutet Freitheitsstrafe bis zu einem Jahr -> [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597 siehe] <br>
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Auch sind Bedenken in Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung zu äußern. Bisher war die Dauer der Datenspeicherung von ELGA – Daten für drei Jahre vorgesehen, diese soll jedoch künftig auf zehn Jahre ausgeweitet werden. Auch die Datenspeicherung bei der E – Medikation soll von bisher sechs Monaten auf ein Jahr angehoben werden. <br>
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Zudem soll ELGA verpflichtend für Vertragsärzte und Krankenhäuser 2015 sein, 2017 auch für private Krankenanstalten und 2022 für Zahnärzte und Wahlärzte. Patienten werden hingegen nicht zur Teilnahme an ELGA gezwungen. Allerdings müssen alle Personen (natürliche Personen), welche nicht teilnehmen möchten, einen schriftlichen Widerspruch an einer Widerspruchsstelle bzw. elektronisch über das Zugangsportal einbringen (lt. § 15, Abschnitt 4 des Gesundheitstelematikgesetz 2011 (ELGA – Gesetz)). <br>
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Neben allen oben angeführten Punkten, welche nicht wirklich für ELGA sprechen, kommt zudem noch die nicht unbedeutende Frage der Kosten und Finanzierung hinzu. <br>
Die Ärztekammer sieht erhebliche Kosten auf die Ärzteschaft zukommen mit im Vergleich dazu wenig Nutzen. Um herauszufinden was ELGA den Ärzten tatsächlich kostet hat die Ärztekammer eine Berechung der Firma Hübner und Hübner in Auftrag gegeben. Sowohl für die Ärztekammern, z.B. durch die Bereitstellung von Daten aus der Ärzteliste, als auch für die niedergelassenen Ärzte sollen laut Berechnung der Firma Hübner und Hübner erhebliche Kosten zukommen. Die genauen Zahlen sind in Tabelle 1 ersichtlich. (Mühlgassner, 2011). <br>
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Investitionskosten<br>
Ärztekammern: 2,8 Millionen Euro<br>
Niedergelassene Ärzte: 102 Millionen Euro    <br>   
Betriebskosten<br>
Ärztekammern: 3,8 Millionen Euro<br>
Niedergelassene Ärzte: 63 Millionen Euro / Jahr  <br>  
Tabelle 1: Übersicht über zusätzliche Kosten für die Ärztekammern und die niedergelassenen Ärzte laut der Berechnung, die von der Ärztekammer in Auftrag gegeben wurde. Quelle: Mühlgassner in Österreichischen ÄrzteZeitung 2011, Nr. 21. Tabelle selbst erstellt. <br>
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In der Debold und Lux – Studie (2008) sehen die Autoren den größten Nutzen allerdings für die Allgemeinheit und den Staat. In den ärztlichen Ordinationen und den Krankenhäusern fallen demnach die Kosten an. Es ist mit erheblichen Investitionskosten auch bei anderen Gesundheitsdienstanbietern, wie unter anderem Apotheke und Pflegeheimen, zu rechnen. Die anfallenden Investitionskosten sind in Tabelle 2 genau dargestellt. <br>
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Investitionskosten - Gesundheitsdienstanbieter            <br>
Vertragsarztordination: 2.200 Euro           <br>
Vertragsarztordination mit Radiologie: 7.300 Euro         <br>  
Wahlarztordination: 2.600 Euro     <br>      
Radiologieinstitut: 11.500 Euro    <br>        
Laborinstitut: 32.500 Euro            <br>
Apotheke: 3.300 Euro    <br>       
Spital über 1000 Betten: 230.500Euro         <br>
Spital zwischen 200 – 999 Betten: 136.500 Euro<br>
Spital unter 200 Betten: 80.900 Euro<br>
Pflegeheim: 2.600 Euro<br>
Tabelle 2: Übersicht über anfallende ELGA - Investitionskosten für die Gesundheitsdienstanbieter aus der Debold und Lux – Studie 2008. Tabelle selbst erstellt. <br>
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Einer der größten Streit – und Kritikpunkte zwischen Gesundheitsminister Dr. Alois Stöger und der Österreichischen Ärztekammer sind genau diese Kosten. (Mühlgassner, 2011). Einerseits wird immer vermittelt, dass Einsparungsmaßnahmen im Gesundheitswesen unumgänglich seien. Andererseits soll ELGA mit nicht gerade geringen Investitions – sowie Betriebskosten in Betrieb genommen werden, obwohl keine eindeutigen Studien bezüglich zukünftigen Nutzen und Kosteneinsparungen vorliegen. <br>
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Noch ein interessanter Link von der Ärztekammer bezgl. ELGA: <br>
[http://www.aekwien.at/index.php/aerztekammer/oeffentlichkeitsarbeit/kampagnen/elga/1098.html]

Quellen: <br>
Barany R: Erhebung und Evaluierung von Akzeptanz und Nutzung der zukünftigen elektronischen Patientenakte in Österreich. Magisterarbeit, TU Wien, 2008. <br>
 
Debold und Lux, Burchert H: KDA ELGA – Monetäre Quantifizierung der Kosten und des Nutzens der Kernanwendungen mit den Methoden einer Kosten – Nutzen – Analyse. 2008. Seite 28. <br>
 
ELGA Gmbh: Elektronische Gesundheitsakte – Definition von ELGA.[http://www.elga.gv.at/index.php?id=2] Zugriff 2011 November 17.<br>
 
ELGA Gmbh: Rückblick Arge ELGA. [http://www.elga.gv.at/index.php?id=3]; Zugriff 2011 November 17.
 
Hackl W: Die Elektronische Gesundheitsakte in Österreich: Ängste, Befürchtungen und Widerstände aus ärztlicher Sicht. Magisterarbeit, UMIT – IIG 2008. <br>
 
Mühlgassner AM: ELGA: Viel Geld für nichts? Österreichische Ärztezeitung 2011; 21: 17-18. <br>
 
Ströher A: Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich: Evaluierung in Bezug auf funktionale Benutzeranforderungen. Magisterarbeit, UMIT – IIG, 2009.<br>