Siehe meinen Antrag zur BGV (2034):

http://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGV2012-02/Antr%C3%A4ge/Satzung#Satzungs.C3.A4nderungsantrag_1034:_Ordnungsma.C3.9Fnahmen

Antrag zur Änderung der Satzung: Ordnungsmaßnahmen

Die BGV möge beschließen, folgenden Punkt aus § 4. (Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft) der Bundessatzung zu streichen:

"(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen."

und folgende Punkte an passender Stelle mit angepasster Nummerierung in die Bundessatzung einzufügen:

§ # Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Österreichs und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Österreichs. Der Erweiterte Bundesvorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Erweiterten Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Erweiterte Bundesvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
  3. Unterorganisationen können in ihren Geschäftsordnungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Unterorganisation wirken für die Gesamtpartei.
  4. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
  5. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Österreichs sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  6. Verstößt eine Landes- oder Regionalorganisation schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Organisationen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung eines gewählten Organes nachgeordneter Organisationen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Landes- oder Regionalorganisationen die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom höchsten Organ zwischen den Generalversammlungen einer höheren Organisation getroffen. Die Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme treffenden Organisation hat die Ordnungsmaßnahme auf der nächsten Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
  7. Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § # Absatz 6 entscheidet die Bundesgeneralversammlung auf Antrag des Erweiterten Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit. (8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen."

Begründung

Angepasste Version aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Ich denke uns fehlt die Möglichkeit Ordnungsmaßnahmen anzuwenden.