Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Menschenrechte moderner Demokratien.
Nur Meinungsfreiheit garantiert freie Information, Aufdeckung von Missständen und die Möglichkeit des Diskurses zum Kompromiss.
Einschränkungen der Meinungsfreiheit können nach allgemeinem verfassungsrechtlichen Prüfschema dann erfolgen, wenn:
1. öffentliches Interesse an der Einschränkung gegeben ist
2. der Eingriff zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist sowie
3. der Eingriff das gelindeste Mittel zur Zielerreichung und verhältnismäßig ist.
Dieses Schema sollte zugunsten eines Primats der Meinungsfreiheit abgeändert werden, so dass die Meinungsfreiheit nur eingeschränkt werden darf, wenn:
1. schwerwiegende öffentliche oder private Interesssen an der Einschränkung gegeben sind
2. der Eingriff zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren erforderlich, geeignet und adäquat ist sowie
3. der Eingriff das einzig mögliche, gelindeste Mittel zur Zielerreichung und im Verhältnis zu den Folgen der einzuschränkenden freien Meinungsäußerung den erheblich geringeren Grundrechtsrechtseingriff darstellt.
Beispiel - Aufführungsverbot für Mohamed-Film:
Hier kommt neben der freien Meinungsäußerung auch die Freiheit der Kunst gegen ein Aufführungsverbot ins Treffen. Als öffentliches Interesse kämen vorrangig die Wahrung der öffentlichen Ordnung (Totschlag-Argument), der Schutz von religiösen Minderheiten sowie der Schutz von Religionen vor Herabwürdigung in Betracht. Ein Verbot öffentlicher Aufführungen wäre nach bestehendem Schema unter Umständen argumetierbar, nach dem vorgeschlagenen Schema erst, wenn zum Beispiel in Österreich die Straße brennt (egal durch welche Verursacher) und die Polizei der Lage nicht mehr Herr wird.
Selbst Scientology kann sich frei äußern, solange ich mich zu Scientology frei äußern kann. Das Verbotsgesetz kann, wiewohl dogmatisch unpassend, als österreichische Besonderheit bestehen bleiben - darum soll es hier nicht gehen.
Alles klar?