Die Landesgeschäftsordnung soll in §5 um (10) erweitert werden:

Neuer Text

(10) Alle Mitglieder der in §5 angeführten Organe dürfen in keiner anderen Partei oder politischen Organisation Mitglied eines Organs sein oder eine Funktion ausüben. Davon ausgenommen ist nur die Funktion eines Rechnungsprüfers in der Landesorganisation Niederösterreich oder in einer anderen Partei oder politischen Organisation. Tätigkeiten in den Interessensvertretungen der Dienstgeber und -nehmer, also Wirtschafts- und Arbeiterkammer, Industriellenvereinigung und Gewerkschaft, sind explizit erlaubt.

Begründung

Wenn jemand im mehreren politischen Parteien oder Organisationen eine Funktion in einem entscheidungsfähigen Organ ausübt, so kommt es zwangsläufig zu Unvereinbarkeiten und Interessenskonflikten.