Bundesgeschäftsordnung
Aktuell:
§ 8. Bundesgeschäftsführung
(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
(2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.
(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.
(4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.
(5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.
(6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.
(7) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.
(8) Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus. 
Neu:
§ 8. Bundesgeschäftsführung
(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister regelt die Bundessatzung.
(2) Der Bundesschatzmeister muss auf der BGV durch eine Wahl bestimmt werden.
(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters sind dessen Stellvertreter solang ihre Zustimmung bei mehr als 50% +1 Stimme liegt.
(4) Beschließt die BGV,  dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge  Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen.  Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident  sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein  Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.
(5) Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus.
 
Bundessatzung
AKTUELL:
§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist. 
Neu
§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und den Landesschatzmeistern. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4)(1)       Bei Ausfall des Bundesschatzmeisters wählt der EBV
               entsprechend der GO einen Ersatz.
    (2)       Bei Ausfall eines Landesschatzmeisters wählt der jeweilige ELV 
               entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe, und der Prüfung der von den Landesschatzmeistern erstellten Berichte betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.