Antrag

In §7 Abs. (1) der Landesgeschäftsordnung der LO:Niederösterreich ist der Wortlaut "Der LV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen." Das soll unverändert bleiben.

Begründung

Die BZV Sitzung darf mit der LV Sitzung zusammenfallen. Da eine BZV Sitzung ebenso eine Sitzung ist in der der LV zusammentritt, widerspricht sie dieser Regelung nicht. Würde der LV monatlich zusammentreten gäbe es nur noch 5 LV Sitzungen bis zur Landtagswahl.