In der Liquid-Democracy-Ordnung soll die Möglichkeit erhalten werden, dass Landesordnungen eigene LDOs erstellen können.
Folglich möge diesbezüglich keine Änderung an der LDO vorgenommen werden.
 

===Begründung===

1. Verschiedene Länder haben verschiedene Bedürfnisse - so können in gewissen LOs sowohl eine gewisse Unsicherheit oder andererseits auch ein sehr großes Vertrauen in LQFB bestehen. Diese unterschiedlichen Ansichten und Anforderungen können nicht zwingend durch eine einzige bundesweite Regelung befriedigt werden.

2. Es ist Rücksicht auf die verschiedenen Regelungen der Landesgeschäftsordnungen zu nehmen. Diese können, ergänzend zur bundesweiten Geschäftsordnung, gewisse Einschränkungen oder Erweiterungen bringen, welche LDO-Ergänzungen erfordern könnten.