Text
Wirtschaft und Finanzen
Bankgeheimnis
Abschaffung bzw. Änderung des § 38 des österr. Bankwesengesetzes
In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 Bankwesengesetz (Verfassungsgesetz) geregelt. Demnach dürfen Banken Auskünfte nur über richterlichen Auftrag geben, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, oder wenn ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet worden ist, oder in wenigen anderen Ausnahmefällen, z.B. im Todesfall gegenüber dem Abhandlungsgericht. Auch staatliche Stellen bekommen sonst keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen Auskünfte ebenfalls nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden und hier auch nur dann wenn der gleiche Fall in Österreich auch zu einer Kontenöffnung führen würde, so werden z. B. Rechtshilfeersuchen von Deutschland wegen Finanzordnungswidrigkeiten kategorisch abgelehnt.
Begründung:
es geht bei der abschaffung/änderung des bankgeheimnisses nicht darum, jeder behörde einfachen zugriff auf alle daten zu geben, sondern hauptsächlich darum, auch bei finanzordnungswidrigkeiten den steuerbehörden überprüfungen leichter zu ermöglichen und vor allem geht es um konten von ausländischen staatsBürgerInnen die das österreichische bankgeheimnis zum schutz vor verfolgung der straftaten steuerhinterziehungen, geldwäsche usw. nutzen!
aus diesem grunde fordere ich die abschaffung des österreichischen bankgeheimnisses in der derzeitigen fassung und eine neuformulierung unter grösstmöglicher berücksichtigung des datenschutzes im sinne meines antrages.