Traditionell durften Mitglieder des Schiedsgerichts keine andere Organfunktion ausüben, was ich für eine sinnvolle Vorgehensweise halte, da es die Neutralität des Schiedsgerichtes, wie auch dem Umstand, dass dieses auch der Kontrolle der Organe dient, gerecht wird.

Bezüglich einer Doppelfunktion mit der LGF lasse ich mich an dieser Stelle nicht weiter ein, da schon seit geraumer Zeit keine Landesgeschäftsführungen existieren und das - realistisch gesehen - auch auf absehbare Zeit nicht der Fall sein wird.

Daher konzentriere ich mich in meinem Gegenantrag auf eine mögliche Doppelfunktion Schiedsgericht/BGF.
Im Antrag wird die Legitimation einer solchen Doppelfunktion damit begründet, dass eine Organfunktion in der BGF keine politische Funktion sei.
Diese Behauptung bzw. Argumentationslinie ist nicht korrekt. Tatsache ist, dass Mitglieder der BGF auch Mitglieder im Erweiterten Bundesvorstand (EBV) sind. 

Der EBV ist schon jetzt ein mächtiges Gremium. So kann er Organe bis zur nächsten LGV bzw. BGV ernennen, was gerade in puncto BGV die Ernennung für einen langen Zeitraum bedeuten kann. Des Weiteren kann der EBV Landesorganisationen bzw. Landesparteien auflösen, auch finanzielle Entscheidungen wurden schon im EBV getroffen. Zudem steht auf der kommenden BGV eine Erweiterung der Befugnisse des EBV bevor - er soll in Zukunft die Berufungsinstanz des Schiedsgerichts darstellen.
Wie man anhand dieser von mir dargelegten Fakten ernsthaft begründen kann, dass ein BGF-Mitglied keine politische Organfunktion innehat, erschließt sich mir bei bestem Willen nicht.

Eine Doppelfunktion BGF / Schiedsgericht wirft auch andere potentielle Probleme auf:

1. Könnte ein solches Mitglied sowohl in der 1. Instanz (Schiedsgericht), wie auch in der Berufungsinstanz (EBV) tätig sein, das halte ich für - höflich ausgedrückt - äußerst problematisch.

2. Es wird im Antrag nicht geklärt, wie es mit einer Position im Schiedsgericht aussieht, wenn BGV und BGF in Personalunion ausgeführt werden. (Was schneller als uns lieb ist auf uns zukommen kann.)

3. Es wird im Antrag nicht deutlich dargelegt, ob das Verbot einer Doppelfunktion(mit Ausnahme von BGF/LGF) nur für die gewählten Schiedsrichter, oder auch für die von den Streitparteien ernannten gilt.

Ich begrüße es ausdrücklich, dass man sich um eine neue Schiedsgerichtsordnung bemüht, da die momentan bestehende nicht praktikabel ist. Ich bin mir auch dessen bewusst, dass es alles andere als leicht ist eine perfekte Schiedsgerichtsordnung aus einem Guss zu formulieren. Ich lasse daher auch bewusst kleinere Kritikpunkte bezüglich der neuen SGO weg und befürworte sie grundsätzlich.

Ich appelliere aber dringlichst an die Antragsteller, wie auch an die Basis, sich meine kritische Auseinandersetzung bezüglich der Doppelfunktion von BGF / Schiedsgericht durch den Kopf gehen zu lassen.

Daher beantrage ich, dass in der Neuen Schiedsgerichtsordnung festgelegt wird, dass eine Position im Schiedsgericht mit anderen Organfunktionen - wie gehabt - nicht vereinbar ist. Das soll sowohl für die gewählten, als auch für die von den Streitparteien ernannten Schiedsrichter gelten.