Das soll auch dann gelten, wenn eine Person zwei oder mehr Positionen innehat, die ein Stimmrecht im EBV beinhalten.

In der Vergangenheit wurde das Stimmrecht im EBV im Falle einer Doppelfunktion unterschiedlich gehandhabt – die Satzung äußert sich diesbezüglich nicht. Ich vertrete die Ansicht, dass dem Fairnisgedanken besser Rechnung getragen wird wenn jedes EBV – Mitglied nur eine Stimme hat.

Daher beantrage ich in der Satzung § 11.Erweiterter Bundesvorstand (EBV) (1) den Satz: „Jedes stimmberechtigte EBV-Mitglied verfügt über eine Stimme“ einzufügen.