gemäß BV Beschluss vom 10.01.2017 wird hiermit die Änderung der Bundesgeschäftsordnung zur Schaffung der Möglichkeit der Inaktivstellung von kleinen, nichtsatzungskonform agierenden oder verwaisten LOs / LPs eingebracht.

Begründung: Es gibt in der Piratenpartei Österreich LOs / LPs, die sich nicht satzungskonform verhalten oder aber gar nicht mehr auf Schreiben oder Mails der Bundespartei reagieren. Bis dato gibt es nur die Möglichkeit diese LOs / LPs durch EBV oder BGV Beschluss aufzulösen. Das bringt einigen bürokratischen Aufwand mit sich und ist gerade wenn sich manche Mitglieder in Zukunft wieder aktiver einbringen wollen und das auch kommunizieren, unnötig und zudem langwierig (BGVs sind ja in Regel nur 1x im Jahr). Um diesen Vorgang zu erleichtern, soll die Möglichkeit geschaffen werden, LOs inaktiv zu stellen. Alle Aufgaben und Verpflichtungen fallen währenddessen an die Bundespartei, Gelder der LOs werden im Bund zwischengeparkt, bis es wieder eine aktive LO / LP gibt.

Die Änderungen im Detail:

Bundesgeschäftsordnung:

§9 (1) lautet: „Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. ...“

Dieser Absatz wird folgendermaßen ergänzt: "Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Inaktiv gestellte LOs/LPs können durch die BGV in einfacher Mehrheit oder den EBV mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimme wieder aktiviert werden. ...“

weiters wird ergänzt:

Die BGV kann eine Landesorganisation mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimmen auflösen. Der EBV kann eine Landesorganisation bei Zustimmung der Mehrheit aller seiner Mitglieder auflösen. Zusätzlich kann die Landesgeschäftsordnung die Selbstauflösung einer LO/LP vorsehen oder die LO/LP gemäß §9 (11) vom EBV mit 65% der abgegebenen Stimmen inaktiv gestellt werden. Eine inaktive LO bleibt formal bestehen, ist aber handlungsunfähig bis die Grundvoraussetzungen zur Gründung einer LO/LP erfüllt sind. Der EBV kann mit einer Mehrheit von 65% der abgegebenen Stimmen die LO wieder aktiv stellen, woraufhin eine LGV samt Organwahl analog des Gründungsprozesses abzuhalten ist. Wird dem nicht binnen 30 Tagen statutenkonform nachgekommen, gilt die LO / LP automatisch wieder als inaktiv. Die Inaktivstellung einer LO / LP ist zeitlich nicht begrenzt und kann durch den EBV mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.

ebenfalls soll die BGO um §9 (11) erweitert werden:

§9 (11) „Ist eine LO / LP mit der Abhaltung der statutengemäßen Landesgeneralversammlung in Verzug und werden trotz Aufforderung durch den BV, mehr als 2 Monate keine Sitzungsprotokolle des LV veröffentlicht und/oder reagiert der LV trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung länger als 1 Monat nicht auf Schreiben des BV oder der BGF – und ist keine andere Abhilfe, etwa gemäß §13 (8) der Satzung möglich – so kann sowohl die BGV wie der EBV die LO / LP mit einer Mehrheit von zumindest 65% der abgegebenen gültigen Stimmen für inaktiv erklären. Dies hat zur Folge, dass die alleinige Zuständigkeit für Angelegenheiten der LO / LP bis zur Reaktivierung auf die Bundespartei übergeht und etwaige noch vorhandene Organstellungen in der der LO / LP verfallen. Hat seit 6 Monaten nachweislich kein Kontakt zum LV stattgefunden und sind auch andere Aktivierungsversuche gescheitert, hat die BGF (soweit möglich) die Verbindlichkeiten der LO / LP zu prüfen und eine EBV Sitzung ist einzuberufen. Ist durch die Inaktivstellung der LO / LP Schaden für die Bundespartei zu erwarten, ist die LO / LP durch den EBV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufzulösen. Ist kein Schaden zu erwarten, gilt die LO/LP auch ohne Beschluss automatisch als inaktiv.“

Bundesfinanzordnung:

§2. Verteilung der Einnahmequellen (2) der Bundesfinanzordnung wird am Ende, wie folgt, ergänzt:

"Wird eine LO/LP durch die BGV oder den EBV für inaktiv erklärt, so verbleiben die bis dahin aufgelaufenen Anteile, der dieser LO/LP regulär zustehenden Mitgliedsbeiträge bei der Bundesorganisation und werden erst dann ausbezahlt, wenn die Reaktivierung durch die BGV oder den EBV festgestellt wurde. Ebenso stehen neue Anteile an den Mitgliedsbeiträgen einer für inaktiv erklärten LO/LP erst wieder zu, wenn die BGV oder der EBV feststellt, dass die Inaktivität nicht mehr fortbesteht und eine statutenkonforme LGV abgehalten wurde.“