Da es hierfür keine klare Regelung gibt, soll das aktuelle Verfahren nach alter Schiedsgerichtsordnung (SGO) abgeschlossen werden. Nachdem die alte SGO ausdrücklich 2 Instanzen vorschreibt und auch die neue SGO das tut, soll wie in der neuen SGO formuliert, das Urteil zweitinstanzlich in der BGV abgeändert werden können. Das scheint der fairste Weg, weil so der alten wie der neuen SGO am ehesten entsprochen wird.