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§ 10. (7) Die BGV kann beschließen, den BV mit der BGF für eine Periode (bis zur nächsten Neuwahl) zusammenzulegen, wenn es weniger gewählte BGF-Mitglieder oder antretende Kandidatinnen als die Mindestanzahl an BGF-Mitgliedern gibt. Dabei werden die gewählten BGF-Mitglieder zu BV-Mitgliedern bzw. Kandidatinnen zur BGF-Wahl zu Kandidatinnen zur BV-Wahl. Die Rechte, Pflichten und Kernaufgaben der BGF gehen hiermit auf den BV über.