Der folgende Text möge in der Bundesfinanzordnung wie folgt geändert werden:
Antrag
BFO §4. Spendentransparenz (alt)
(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen.
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden zumindest mit einer Bezeichnung des Gegenstandes und bevorzugt zusätzlich mit dem geschätzten Wert veröffentlicht.
BFO §4. Spenden (neu)
(1) Spenden über €100,– (kumuliert über ein Kalenderjahr) werden mit Zustimmung (gemäß § 4 Z 14. DSG 2000) der Spendenden mit Nennung des Betrags und des Namens auf der Webseite der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder zumindest verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar.
(2) Sachspenden werden entsprechend (1) mit geschätztem Wert und zusätzlich Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.
(3) Veröffentlicht wird die Spende spätestens im darauf folgenden Quartal.
(4) Spendende haben ein Widerrufsrecht (gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) auf die Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Spende.
(5) Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden und werden nicht veröffentlicht.
(6) Spenden nach § 6. Abs. 6 PartG 2012 werden nicht angenommen bzw. nach § 6. Abs. 7 PartG 2012 an den Rechnungshof weitergeleitet.
(7) Spenden werden (gemäß § 6. Abs. 4 und 5 PartG 2012) ab den festgelegten Beträgen ausgewiesen bzw. unverzüglich dem Rechnungshof gemeldet.
(8) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen würden.
(9) Die Veröffentlichung einer Spende endet nach sieben Jahren (ab Ende des Kalenderjahres) und wird offline genommen.
BFO §2. Verteilung der Einnahmequellen (2) (alt)
(2) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen würden. Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw. der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.
BFO §2. Verteilung der Einnahmequellen (2) (neu)
(2) Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw. der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.
Begründung
Grundsätzlich hab ich BFO §4. einfach nur neu formuliert und die gültige Rechtslage eingearbeitet. Neu ist das Spenden nur mit Zustimmung veröffentlicht werden, was den Gesetzen entspricht. Nach meinem Verständnis und Korrespondenz mit der Datenschutzbehörde komme ich zur Erkenntnis, dass der Hinweis auf der Webseite wohl nicht reicht. Was auch neu ist ist das die Veröffentlichung nach sieben Jahren endet. Sieben Jahre entspricht der Aufbewahrungspflicht für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen und ist auch länger als die längste Amtsperiode in Österreich, siehe auch Meinungsbild i6293: Spendentransparenz: Nach einer Frist verborgen werden..