Die BGV möge beschließen das die Piratenpartei einem Wahlbündnis dann eingehen kann wenn die jeweils sachlich betroffene Organisationseinheit (je nachdem ob die entsprechende Wahl auf Landes- oder Bundesebene stattfindet, sind das Landesorganisation, Landespartei, oder Bundespartei).

Die jeweils betroffene Organisationseinheit stimmt über ein Wahlbündnis mit einfacher Mehrheit ab.

Veto-Möglichkeit der Bundespartei

Die Bundespartei kann gegen ein von einer Landespartei oder Landesorganisation beschlossenes Wahlbündnis - um Schaden für die Gesamtpartei abzuwenden - ein Veto einlegen. Ein solches Veto benötigt die Zustimmung von mindestens 70% der Parteimitglieder

Dies soll in der Satzung und Geschäftsordnung festgehalten werden.