Die Schiedsgerichtsordnung möge durch folgenden neuen Text ersetzt werden:
§ 1. Zusammensetzung
(1) Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern. Auf der Bundesgeneralversammlung werden drei Bundesschiedsrichter (BSR) gewählt, wobei zwei davon ordentliche Mitglieder und eines gemäß der Reihung Ersatzmitglied ist. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken.
Der Antragsteller sowie der Bundesvorstand ernennen jeweils ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes. Die vier auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Dritte/n als fünftes Mitglied, das als Vorsitzende/r die Sitzungen leitet.
(2) Ist ein Fünfer-Senat bestimmt, können seine Mitglieder nur nach unentschuldigter Abwesenheit von mehr als zwei Wochen bzw bei entschuldigter Abwesenheit von mehr als drei Wochen ausgetauscht werden.
§ 2. Einberufung
(1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch jedes Parteimitglied schriftlich an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des Schiedsgerichtes erfolgen. Ein Mitglied kann maximal einen Antrag pro 30 Tagen stellen. Mehrere Anträge innerhalb von 30 Tagen sind zurückzuweisen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest Folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); Allenfalls Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner); klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Vorsitzende hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.
(4) Bei erstmaligem Zusammentreten des Schiedsgerichtes zu einem neuen Antrag, ist diesem ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses muss das Einreichdatum und - wenn die zur Unterscheidbarkeit nötig ist - den Zusatz einer Litera enthalten.
§ 3. Verfahrensbestimmungen
(1) Das Verfahren hat den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu genügen.
(2) Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens acht Mitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.
(3) Eine Berufung an die BGV hemmt nicht die Wirkung des Schiedsgerichtsurteiles. Eine etwaige Aufhebung wirkt ex nunc.
(4) Gegen einen Parteiausschluss kann nur das ausgeschlossene Mitglied selbst berufen.
(5) Programmbeschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.
(6) Bei der Prüfung von Organbeschlüssen ist das betroffene Organ zur Stellungnahme aufzufordern und jedes seiner Mitglieder hat Parteistellung.
(7) Das Schiedsgericht kann Anträge zur Auslegung von Beschlüssen ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen. Dies ist im Wiki zu vermerken.
(8) Das Schiedsgericht besteht aus einer Instanz. Berufung ist an die BGV möglich. Das Recht zur Berufung gegen ihren Parteiausschluss steht ausgeschlossenen Mitgliedern einmalig zu.
(9) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(10) Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im Speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.
(11) Die Schiedsrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
(12) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(13) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens drei Tage zuvor öffentlich anzukündigen. Sitzungen finden mindestens alle vier Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit dem Antragsteller eine anderslautende Übereinkunft.
(14) Jede Verfahrenspartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Bestimmt das Schiedsgericht keine Frist, so sind Stellungnahmen bis 2 Wochen ab Mitteilung über den beginn des Verfahrens möglich.
(15) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.
(16) Sitzungen des Schiedsgerichts sind grundsätzlich öffentlich und sollte über das Internet dezentral stattfinden z. B. über VoIP. Verfahrensparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
(17) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.
(18) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.
(19) Zustellungen erfolgen grundsätzlich per E-Mail, sind aber auch auf jedem anderen, einen Zustellnachweis ermöglichendem Weg zulässig.
(20) Subsidiär gilt das AVG.
§ 3.1 Prüfung eines Antrages gemäß Satzung §22
(1) Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß Satzung §22 (2) oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.
(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.
§ 4. Verfahrensdauer
(1)Das Verfahren ist binnen fünf Wochen ab Einbringung des Antrages durch Veröffentlichung der Entscheidung zu beenden.
(2) Wird die Verfahrensdauer nach Absatz 1 überschritten, kann der Antragsteller beim BV einen Austausch des vom BV ernannten Schiedsrichters fordern. Der BV hat binnen drei Wochen sein Ersatzmitglied zu benennen. Außerdem verliert in diesem Fall der Vorsitzende des Schiedsgerichtes seine Stellung und die übrigen vier Schiedsrichter haben eine/n neue/n Vorsitzende/n zu wählen. Dieser Austausch hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.