Die Bundesfinanzordnung soll wie folgt geändert werden. Änderungen sind '''fett''' markiert. =Antrag= == §4. Spendentransparenz (2) alt== (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden '''nur''' mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht. == §4. Spendentransparenz (2) neu== (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden '''zumindest''' mit einer Bezeichnung des Gegenstandes '''und bevorzugt zusätzlich mit dem geschätzten Wert''' veröffentlicht.