Die Bundesfinanzordnung soll wie folgt geändert werden. Änderungen sind '''fett''' markiert.

=Antrag=

== §4. Spendentransparenz (2) alt==
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden '''nur''' mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.

== §4. Spendentransparenz (2) neu==
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden '''zumindest''' mit einer Bezeichnung des Gegenstandes '''und bevorzugt zusätzlich mit dem geschätzten Wert''' veröffentlicht.