Ich hab mich in den letzten Wochen und Monaten etwas mehr mit dem Datenschutzgesetz im theoretischen und praktischen Sinn beschäftigt.

Die Daten die im Sinne der Spendentransparenz (BFO §4.) auf https://finanzen.piratenpartei.at/ veröffentlicht werden sind wahrscheinlich „personenbezogene Daten“ laut DSG 2000 § 4. (1).

Von Mitgliedern kann man noch Zustimmung (DSG 2000 $ 4. (14)) für Spenden veröffentlichung verlangen, bei externen Spenden ist es schwierig vor einer Spende um Zustimmung zu fragen. Es gibt jedoch einen Hinweis auf der Spendenseite: „Bitte beachte, dass wir Transparenz und Sauberkeit in der Politik sehr ernst nehmen! Deshalb veröffentlichen wir Spenden ab einem Nennwert von EUR 100,- (über das letzte Jahr summiert).“.

Um die Meldepflicht (DSG 2000 § 18.) kümmere ich mich für die Bundesgeschäftsführung gerade. Ist nicht unwahrscheinlich, dass die Datenschutzbehörde uns im Zuge der Meldung mitteilt ob diese Veröffentlichung zulässig ist.

Jedenfalls beißt sich bei der Spendentransparenz der Grundsatz der Datensparsamkeit mit dem Grundsatz der finanziellen Transparenz. Ich finde nach dem die Transparenz erfüllt ist bzw. nicht mehr relevant ist zb. nach einer längeren Zeit sollte irgendwann die Datensparsamkeit greifen.

Meinungsbild

Spenden sollen nach einer bestimmten Frist verborgen werden und sind dann nicht mehr öffentlich und transparent einsehbar.

Die Frist könnte zum Beispiel an die Länge einer Legislaturperiode von fünf Jahren oder die Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren angelehnt sein.

Anmerkungen

BFO §4. Spendentransparenz

(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen. (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.

DSG 2000 § 4. (1)

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;