'''Antragstext:'''  Wenn sich bei der Landesgeneralversammlung keine Rechnungspürfer zur Verfügung stellen, oder bei einer notwendigen Rechnungsprüfung keine vorhanden sind, so beschließt die Landesgeneralversammlung, dass der Landesvorstand dafür Sorge zu tragen hat, geeignete Prüfer zu organiseren (z.B. Bundesrechnungsprüfer, Bundesgeschäftsführung oder andere Mitglieder).